AGBs
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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der zur Unternehmensgruppe Leben leben gehörenden Gesellschaften – vorbehaltlich ergänzender AGB´s in Teilbereichen von Leben leben

 

 

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der zur Unternehmensgruppe Leben leben gehörenden Gesellschaften im Verhältnis zum Kunden (im Folgenden auch als Käufer, Auftraggeber oder Vertragspartner bezeichnet) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen der Käufer unter Hinweis auf ihre Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Für diese Geschäftsverbindungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand hinsichtlich aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist für beide Teile Uelzen, soweit der Vertragspartner kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

3. Wird die Herstellung, Lieferung oder der Transport der Ware aufgrund von Ereignissen, die durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Maschinenbruch oder sonstige unverschuldete Betriebs- oder Transportstörungen entstehen – soweit diese nicht von uns zu vertreten sind – sowie aufgrund nicht verschuldeter Nichtbelieferung oder Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten, verzögert oder unmöglich gemacht, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung aufzuschieben, uns auf Teillieferungen zu beschränken oder ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn aufgrund derartiger Ereignisse nach Treu und Glauben unzumutbare Mehrkosten entstehen. Von uns zu vertretende Hindernisse bei der Herstellung, Lieferung und Transport der Ware berechtigen uns nicht, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich informieren, wenn Umstände eintreten, die uns zu einem teilweisen oder vollständigen Rücktritt berechtigen.

4. Soweit der Käufer einer Sache kein Verbraucher ist, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 12 Monate. Bei festgestellter Mangelhaftigkeit behalten wir uns – unter Ausschluss aller übrigen Ansprüche des Käufers einschließlich solcher für Mangelfolgeschäden – zwei kostenlose Nachbesserungen oder die Ersatzlieferung vor. Für Kaufleute gilt in diesem Zusammenhang der § 377 HGB.

5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde und der Vertragspartner kein Verbraucher ist, sind Zahlungen für Leistungen sofort ohne Abzug, spätestens innerhalb von zehn Tagen vom Rechnungsdatum zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungen – unabhängig vom vereinbarten Zahlungsziel – sofort fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, soweit der Käufer kein Verbraucher ist.

6. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, sofern der Käufer kein Verbraucher ist, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der Verkäuferin hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Verkäuferin vor, ohne dass für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren, steht der Verkäuferin der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer der Verkäuferin im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Verkäuferin verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch die Käuferin eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsel durch die Käuferin als Bezogene. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist die Verkäuferin auf Verlangen der Käuferin insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Verkäuferin ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Käuferin gefährdet ist, insbesondere über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich deren Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch die Verkäuferin gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Stand: März 2012/ aktualisiert: 2016 / aktualisiert 2022